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Israel blockiert nicht, sondern schützt sich im Rahmen des Völkerrechts

Die humanitäre Lage im Gazastreifen ist ernst – daran besteht kein Zweifel. Doch ebenso wenig darf Zweifel daran bestehen, dass Israel ein völkerrechtlich verankertes Recht hat, humanitäre Lieferungen zu kontrollieren und zu verweigern. Wer sich auf die Genfer Konventionen beruft, muss sie vollständig lesen – insbesondere Artikel 23.

Am 4. Mai 2025 kündigte Israel an, humanitäre Hilfe wieder nach Gaza zu zulassen, will die Güter aber direkt an die Zivilisten liefern unter Umgehung der Hamas. Dies stiess unter anderem auf Kritik seitens der UNO.  

Dabei heisst es in Art. 23 der Genfer Konventionen ausdrücklich, dass eine Vertragspartei nur dann verpflichtet ist, humanitäre Sendungen ungehindert durchzulassen, wenn sie die Gewissheit besitzt, keinen triftigen Grund zur Befürchtung haben zu müssen:

Diese Ausnahmen sind nicht theoretisch – sie beschreiben exakt die Situation, mit der Israel konfrontiert ist.

Hilfe wird zur Waffe für die Hamas – Lieferungen werden systematisch zweckentfremdet

Seit Oktober 2023 hat Israel über 19’700 Lastwagen mit über 370’000 Tonnen Hilfsgütern nach Gaza gelassen. Diese Lieferungen zeigen: Israel blockiert Hilfe nicht pauschal. Doch wiederholt hat sich gezeigt, dass die Hamas Hilfsgüter systematisch abfängt, umleitet und für eigene Zwecke nutzt. Am 16. November 2024 wurde beispielsweise ein UNRWA-Konvoi mit 109 Lastwagen nahe dem Grenzübergang Kerem Shalom überfallen und 98 der Fahrzeuge geplündert. Verantwortlich waren bewaffnete Gruppen im Einflussbereich der Hamas. Auch aus Zeugenaussagen ehemaliger Geiseln ist bekannt: Kämpfer der Hamas versorgen sich mit gestohlenen Hilfsgütern, während die Zivilbevölkerung oft leer ausgeht.

Zudem wird Treibstoff regelmässig zweckentfremdet, etwa zur Energieversorgung des Tunnelsystems oder zur Raketenproduktion. Dies erfüllt klar die Bedingung (c) der Genfer Konvention: Der Feind zieht daraus einen militärischen Vorteil, den er andernfalls durch eigene Mittel decken müsste.

Genfer Konventionen sind keine Einbahnstrasse

Unter diesen Bedingungen ist Israel nicht verpflichtet, Hilfsgüter ungehindert passieren zu lassen. Das Völkerrecht erlaubt ausdrücklich, die Durchfuhr von Bedingungen abhängig zu machen – etwa der Kontrolle durch Schutzmächte oder neutrale internationale Organisationen. Israel hat wiederholt erklärt, dass es solchen Mechanismen offen gegenübersteht – solange sie Missbrauch durch die Hamas effektiv verhindern.

Israel handelt im Einklang mit Artikel 23 der Genfer Konvention. Es trägt humanitär Verantwortung – aber nicht um den Preis der eigenen Sicherheit oder durch indirekte Unterstützung einer Terrororganisation. Die Genfer Konventionen sind keine Einbahnstrasse. Sie verpflichten nicht zur Selbstgefährdung, sondern zum verantwortlichen Abwägen zwischen humanitärem Schutz und legitimen Sicherheitsinteressen. Genau das tut Israel.

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