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Diskriminierung eines israelischen Schauspielers - Strafanzeige gegen Verantwortliche des Theaters Neumarkt

Der jüdische schweizerisch-israelische Schauspieler Yan Balistoy hat gegen den Verwaltungsratspräsidenten, die drei Direktorinnen und den Hausdramaturgen des Zürcher Theaters Neumarkt eine Strafanzeige eingereicht. Er wirft ihnen Verletzung der Antirassismus-Strafnorm und üble Nachrede vor. Die Leitung des Theaters hatte es dem Schauspieler mit Hinweis auf ein libanesisches Boykottgesetz verboten, zusammen mit einer libanesischen Schauspielerin aufzutreten. Damit diskriminierten die Theater-Verantwortlichen Balistoy. Zudem machten sie dies in einer für ihn rufschädigenden Art und Weise öffentlich.

Aufgrund des Protests einer libanesischen Schauspielerin hatte die Direktion des Theaters Neumarkt Yan Balistoy nicht in Aufführungen eingesetzt, in denen diese Schauspielerin auf der Bühne stand.

Begründet wurde dies damit, dass ein libanesisches Boykottgesetz es den eigenen Staatsangehörigen verbiete, mit israelisch-jüdischen Personen Kontakt zu pflegen. Deshalb habe man verhindern wollen, dass die Sicherheit der libanesischen Schauspielerin oder ihrer im Libanon lebenden Familie gefährdet werde. So begründete der Rechtsanwalt des Theaters Neumarkt im November 2023 in einem Schreiben den von der Theaterleitung beschlossenen Ausschluss Balistoys von Aufführungen, in denen die libanesische Schauspielerin mitwirkte. 

Verstoss gegen die schweizerische Bundesverfassung

Das im Libanon geltende anti-israelische und antisemitische Boykottgesetz in der Schweiz anzuwenden, verstösst gegen die Schweizer Bundesverfassung, Diese verbietet es, Personen wegen ihrer Herkunft, ihrer Religion oder ihres Geschlechts zu diskriminieren.

Hinzu kommt, dass die drei Direktorinnen des Theaters Neumarkt ihren Entscheid, Yan Balistoy wegen dessen jüdisch-israelischer Herkunft nicht mit der libanesischen Schauspielerin auftreten zu lassen, innerhalb des Theaterensembles öffentlich machten. Der Hausdramaturg des Neumarkt-Theaters publizierte dies sogar auf dem Social-Media-Kanal Instagram. Dieser Post wurde in der Folge von zahlreichen Schweizer Medien zitiert.

Dieses diskriminierende und rufschädigende Verhalten der Theaterverantwortlichen ist nicht nur inakzeptabel, weil es die Schweizer Bundesverfassung verletzt. Unverständlich ist es auch, weil sich aus dem Wortlaut des betreffenden libanesischen Boykottgesetzes gar kein Hinweis darauf ergibt, dass es einer in der Schweiz wohnhaften libanesischen Künstlerin verboten wäre, gemeinsam mit einem jüdischen Israeli auf der Theaterbühne zu stehen.

Erst recht kann dem Gesetzestext nicht entnommen werden, dass dadurch die im Libanon lebenden Familienangehörigen der betreffenden Künstlerin gefährdet wären.

Denn das libanesische Boykott-Gesetz bezieht sich nicht auf Kontakte zwischen libanesischen und jüdisch-israelischen Privatpersonen im Ausland. Es verbietet und bestraft geschäftliche Beziehungen von Libanesen mit israelischen Unternehmen und deren Repräsentanten. Dabei geht es insbesondere um den Import israelischer Güter in den Libanon oder sonstigen Warenverkehr mit israelischen Produkten.

Anzeige wegen Verletzung Art. 261bis und Artikel 173 Abs. 1 Strafgesetzbuch

Wegen dem Verhalten der Theaterverantwortlichen hat Yan Balistoy jetzt bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Strafanzeige eingereicht. Sie richtet sich gegen die drei Theaterdirektorinnen, den Hausdramaturg und den Verwaltungsratspräsidenten der Theater Neumarkt AG, der dies alles geschehen liess.

Die von der führenden Zürcher Anwaltskanzlei Homburger verfasste Strafanzeige bezichtigt die Theaterverantwortlichen insbesondere einer mutmasslich strafbaren Verletzung der schweizerischen Antirassismus- bzw. Antidiskriminierungsstrafnorm (Diskriminierung und Aufruf zu Hass Art. 261bis StGB). Sie legt ihnen aber auch üble Nachrede zur Last (Art. 173 Abs. 1 StGB).

In der Begründung heisst es dazu: «Nach seiner Anstellung begannen die Verzeigten 1 – 3 (die Theaterdirektorinnen, Red.) den Anzeiger zu diskriminieren, indem sie ihn nur für die Hälfte der Bühnenaufführungen einsetzten. Dies taten sie, um dem Wunsch von (Name der libanesischen Schauspielerin, Red.) nachzukommen, aufgrund seiner Herkunft und Religion nicht gemeinsam mit dem Anzeiger aufzutreten. Damit setzten sie das diskriminierende und antisemitische Gesetz der Terrormiliz Hisbollah auf der Bühne im Theater Neumarkt öffentlich um.»

Hinzu kommt, dass die Diskriminierung des Anzeigers durch die Verzeigten an die Öffentlichkeit getragen wurde. Dies begann damit, dass das ganze Theaterensemble Neumarkt, das aus mehr als 50 Mitgliedern besteht, von Anfang an wusste, «dass der Anzeiger, weil er Israeli und Jude ist, nur in der Hälfte aller Stücke eingesetzt wird.»

Dabei unterliess es die Theaterleitung auch, die Ensemblemitglieder zur Verschwiegenheit zu verpflichten, um Balistoys Diskriminierung wenigstens vertraulich zu behandeln. Dies führte unter anderem dazu, dass der Hausdramaturg des Theaters einen langen Instagram-Post veröffentlichte, in dem er die Anwendung des libanesischen Boykottgesetzes gegenüber Yan Balistoy publik machte und rechtfertigte. Die Strafanzeige ist deshalb auch gegen den Dramaturgen gerichtet.

Strafrechtsprofessor Niggli: Diskriminierung und Herabsetzung erwiesen

Dass die Verantwortlichen des Theaters Neumarkt gegen Artikel 261bis des Strafgesetzbuches verstossen haben, ist auch die Auffassung von Strafrechtsprofessor Marcel Niggli von der Universität Fribourg.

«Nicht zweifelhaft dürfte sein, dass eine Diskriminierung und Herabsetzung vorliegt», schreibt Niggli in einer Stellungnahme zum Fall. Es sei diskriminierend, die Einsatzmöglichkeiten und Einsatzfrequenz eines Schauspielers aufgrund von «sachfremden Kriterien» zu reduzieren. Einen Schauspieler aufgrund seiner «ethnischen Zugehörigkeit» nicht auftreten zu lassen, «ist bezüglich der zu besetzenden Theaterstücke fraglos sachfremd», stellt Niggli dazu fest.

Er verweist in seiner Stellungnahme auch auf die Kommunikation der Theaterleitung: «Kommuniziert wurde dabei zum einen innerhalb des Kreises des Ensembles von ca. 50 Personen, was selbst schon nicht mehr als privat zu qualifizieren wäre», so Niggli.

Wesentlich erscheine hier auch die Tatsache, dass von den Ensemble-Mitgliedern keinerlei Verschwiegenheit gegenüber Dritten verlangt wurde. Dies verdeutliche, «dass die Vorgänge gerade nicht als privat verstanden werden sollten. Die fragliche Diskriminierung und Herabsetzung sollten ohne Weiteres auch einem weiteren Personenkreis zugänglich sein.»

Der Fribourger Strafrechtsprofessor kommt deshalb zum Ergebnis: «Damit ergibt sich meines Erachtens, dass jedenfalls der Tatbestand von Artikel 261bis Abs. 4 StGB erfüllt ist.»

Diskriminierung eines israelischen Schauspielers – Strafanzeige gegen Verantwortliche des Theaters Neumarkt
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