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Ein Entzug der Schweizer Staatsangehörigkeit ist grundsätzlich möglich

Nach dem Messerangriff auf einen 50-jährigen Mann jüdisch-orthodoxen Glaubens in Zürich ist der Ruf nach der Ausbürgerung des 15-jährigen Täters aufgekommen. Ein Entzug der Schweizer Staatsangehörigkeit ist grundsätzlich möglich, erfolgt aber nur selten.

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat seit 2018 fünf Entzugsentscheide erlassen, die alle gegen Personen gerichtet waren, die terroristische Akte unterstützt oder begangen hatten, wie es am Mittwoch auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA mitteilte.

Drei dieser Personen haben das Schweizer Bürgerrecht dabei bereits rechtskräftig verloren. Zwei weitere wehren sich derzeit noch vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen den ausgesprochenen Entzug.

Zudem hatte das SEM zwischenzeitlich zwei weitere Verfahren geführt. Diese stellte es aber wieder ein, ohne einen Entzug zu verhängen. Die Verfahren sind angesichts der Lage im Nahen Osten - insbesondere nach der Ausreise von Schweizer Doppelbürgern ins Herrschaftsgebiet des Islamischen Staats (IS) - erfolgt, wie das SEM auf Anfrage weiter festhält. Weitere Verfahren schliesst es derzeit nicht aus: Es liefen derzeit gegen ein knappes Dutzend weitere Personen Strafverfahren. Und sobald rechtskräftige Urteile vorlägen, werde das SEM die Eröffnung weiterer Entzugsverfahren prüfen.


Die Voraussetzungen dafür sind im Bürgerrechtsgesetz und in der Bürgerrechtsverordnung geregelt: Das SEM kann mit Zustimmung des Heimatkantons einem Doppelbürger die Schweizer Staatsbürgerschaft und das Kantons- und Gemeindebürgerrecht entziehen, wenn dessen Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz in schwerwiegender Weise schadet.


Dies ist unter anderem bei Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder schweren Verbrechen im Rahmen von terroristischen Aktivitäten, gewalttätigem Extremismus oder organisierter Kriminalität der Fall. Der Entzug des Bürgerrechts kann erst erfolgen, wenn ein entsprechendes rechtskräftiges Urteil vorliegt. Die Person muss dabei zwingend über eine zweite Staatsbürgerschaft verfügen; sie darf nicht staatenlos werden. Das neue Bürgerrechtsgesetz ist seit 2018 in Kraft. Der Wortlaut der Entzugs-Regeln wurde gemäss SEM vom alten Gesetz übernommen. Diese Bestimmung geht ursprünglich auf eine Notverordnung zurück, die der Bundesrat während des Zweiten Weltkrieges erlassen hatte, um der Bedrohung durch Nationalsozialisten zu begegnen. Das Parlament beschloss dann, diese Bestimmung beizubehalten, insbesondere für Schweizer Doppelbürger, die einen Terroranschlag begangen haben.
 

© Aus dem jüdischen Wochenmagazin TACHLES, 6.03.2024

Redaktion
Die Schweiz entzieht das Bürgerrecht nur in seltenen Fällen
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